Reisebedingungen der Firma Inkareisen
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem
Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“ abgekürzt) und der Firma
INKAREISEN, Barbara Hemmer de Vizcarra, Justus-Liebig-str. 3, 41564 Kaarst, nachfolgend „IR“
abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des
EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese
Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Wi-derrufsrechten
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von IR und der Buchung des Reisen-den sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von IR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von IR nicht bevoll-mächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusi-cherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreise-vertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von IR zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von IR herausgegeben werden, sind für IR und die Leistungs-pflicht von IR nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von IR gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von IR vom Inhalt der Bu-chung ab, so liegt ein neues Angebot von IR vor, an das IR für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundla-ge dieses neuen Angebots zustande, soweit IR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungs-frist IR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von IR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentli-che Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zu-sätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmer-zahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalrei-severtrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich verein-bart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitrei-senden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, so-weit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde IR den Abschluss des Pauschal-reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annah-meerklärung) durch IR zustande. Bei oder unverzüglich nach Ver-tragsschluss wird IR dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemesse-nen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermit-teln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. IR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rück-tritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1.
IR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Si-cherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungs-scheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungs-fällig.
2.2.
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl IR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehal-tungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zah-lungsverzug zu vertreten, so ist IR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1.
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von IR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind IR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2.
IR ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen un-verzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauer-haften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnach-richt) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von IR gleichzeitig mit Mittei-lung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Ände-rung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zu-rückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von IR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber IR den Rücktritt vom Pauschalreisever-trag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte IR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entspre-chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1.
IR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nach-folgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reise-leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechsel-kurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2.
Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern IR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preis-erhöhung mitteilt.
4.3.
Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann IR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann IR vom Rei-senden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beför-derungsmittel von IR anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treib-stoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Per-sonen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Er-höhungsbetrag kann IR vom Reisenden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag her-aufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reise-preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für IR verteuert hat.
4.4.
IR ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für IR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von IR zu erstatten. IR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die IR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. IR hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.
4.6.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von IR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von IR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber IR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Ände-rung als angenommen.