Allgemeine Geschäftsbedingungen

Willkommen auf der website Inkareisen.de

Reisebedingungen der Firma Inkareisen

Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“ abgekürzt) und der Firma INKAREISEN, Barbara Hemmer de Vizcarra, Justus-Liebig-str. 3, 41564 Kaarst, nachfolgend „IR“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Wi-derrufsrechten

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von IR und der Buchung des Reisen-den sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von IR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von IR nicht bevoll-mächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusi-cherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreise-vertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von IR zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von IR herausgegeben werden, sind für IR und die Leistungs-pflicht von IR nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von IR gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von IR vom Inhalt der Bu-chung ab, so liegt ein neues Angebot von IR vor, an das IR für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundla-ge dieses neuen Angebots zustande, soweit IR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungs-frist IR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von IR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentli-che Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zu-sätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmer-zahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalrei-severtrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich verein-bart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitrei-senden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, so-weit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde IR den Abschluss des Pauschal-reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annah-meerklärung) durch IR zustande. Bei oder unverzüglich nach Ver-tragsschluss wird IR dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemesse-nen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermit-teln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. IR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rück-tritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1.

IR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Si-cherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungs-scheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungs-fällig.

2.2.

Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl IR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehal-tungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zah-lungsverzug zu vertreten, so ist IR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1.

Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von IR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind IR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2.

IR ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen un-verzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauer-haften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnach-richt) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3.

Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von IR gleichzeitig mit Mittei-lung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Ände-rung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zu-rückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von IR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber IR den Rücktritt vom Pauschalreisever-trag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte IR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entspre-chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1.

IR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nach-folgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reise-leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechsel-kurse

unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2.

Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern IR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preis-erhöhung mitteilt.

4.3.

Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann IR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann IR vom Rei-senden den Erhöhungsbetrag verlangen.

 Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beför-derungsmittel von IR anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treib-stoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Per-sonen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Er-höhungsbetrag kann IR vom Reisenden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag her-aufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reise-preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für IR verteuert hat.

4.4.

IR ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für IR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von IR zu erstatten. IR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die IR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. IR hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5.

Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.

4.6.

Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von IR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von IR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber IR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Ände-rung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokos-ten

5.1.

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisever-trag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber IR unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reise-vermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Text-form zu erklären.

5.2.

Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert IR den Anspruch auf den Reisepreis. Statt-dessen kann IR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von IR zu vertreten ist. IR kann keine Entschädi-gung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittel-barer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstän-de sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kon-trolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba-ren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3.

IR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Be-rücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Er-sparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch ander-weitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädi-gung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

 Bis 50 Tage vor Reisebeginn          20 % des Reiseprei-ses
 Ab 49 bis 31 Tage vor Reisebeginn   45 % des Reiseprei-ses
 Ab 30 bis 15 Tage bis vor Reisebeginn   60 % des Reiseprei-ses
 Ab14 bis 4 Tage vor Reisebeginn      75% des Reiseprei-ses
 Ab 3 Tage vor Reisebeginn und
bei Nichtantreten der Reise      90% des Reiseprei-ses;

5.4.

Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, IR nachzu-weisen, dass IR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Scha-den entstanden ist, als die von IR geforderte Entschädigungspauscha-le.

5.5.

Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht fest-gelegt und vereinbart, soweit IR nachweist, dass IR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pau-schale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist IR verpflichtet, die geforder-te Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6.

Ist IR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.7.

Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von IR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pau-schalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie IR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8.

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsge-mäßer Erbringung IR bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen An-spruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Grün-de ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. IR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leis-tungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1.

IR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von IR nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertrags-widrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfer-tigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von IR beruht.

7.2.

Kündigt IR, so behält IR den Anspruch auf den Reisepreis; IR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie dieje-nigen Vorteile anrechnen lassen, die IR aus einer anderweitigen Ver-wendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein-schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Obliegenheiten des Reisenden

8.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat IR oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die not-wendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von IR mitgeteilten Frist erhält.

8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit IR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzei-ge nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minde-rungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von IR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von IR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an IR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von IR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von IR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unter-richtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kennt-nis bringen.

d) Der Vertreter von IR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Rei-semangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde IR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von IR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständi-gen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und IR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ableh-nen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Scha-densanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Ver-spätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich IR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontakt-stelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Rei-senden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

9. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessan-geboten

9.1.

Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechen-de Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.

9.2.

IR schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.

9.3.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob IR nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.

10. Beschränkung der Haftung

10.1.

Die vertragliche Haftung von IR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende An-sprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftver-kehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2.

IR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschä-den im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ledig-lich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweili-gen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrück-lich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von IR sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

10.3.

IR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisen-den die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations-pflichten von IR ursächlich geworden ist.

10.4.

Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise von IR sind und von IR zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 10.2 lediglich vermittelt werden, haftet IR nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sach-schäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Pauschalreise sind, haftet IR nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber IR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1.

IR informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2.

Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell-schaft(en) noch nicht fest, so ist IR verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahr-scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald IR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird IR den Reisenden informieren.

12.3.

Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird IR den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wech-sel informieren.

12.4.

Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Flug-gesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitglied-staaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von IR oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von IR einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1.

IR wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerforder-nisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungs-landes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2.

Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisen-den. Dies gilt nicht, wenn IR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3.

IR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang not-wendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende IR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

14.1.

Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistun-gen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördli-chen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

14.2.

Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nut-zungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

14.3.

Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichts-standsvereinbarung

15.1.

IR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeile-gung darauf hin, dass IR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreit-beilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeile-gung zukünftig für IR verpflichtend würde, informiert IR die dement-sprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

15.2.

Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Eu-ropäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und IR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können IR ausschließlich am Sitz von IR verklagen.

15.3.

Für Klagen von IR gegen Reisenden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffent-lichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von IR verein-bart.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; TourLaw Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Reiseveranstalter ist:

INKAREISEN
Barbara Hemmer de Vizcarra
Justus-Liebig-str. 3
41564 Kaarst
Tel.: +49 (0)2131 7539323
E-Mail: service@inkareisen.de
Web: https://www.inkareisen.de